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Ausgangslage und Produktbeschreibung:
Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Kassensysteme das Belegausgabegesetz.
Demnach ist für jeden Verkaufsvorgang ein Beleg bereit zu stellen.
Unabhängig davon ob der Kunde den Papier-Bon mitnehmen möchte oder nicht (eine Mitnahme-Pflicht besteht nicht).
Derzeit liegt die Zahl im einstelligen Prozentbereich der Kunden, die einen Bon bei Verkäufen von Bäckereien benötigen.
dasBon (elektronischer Bon):
Es gilt, dass die Bon-Bereitstellung nicht in Papierform erfolgen muss. Demnach kann ein Beleg auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Bei unserem Produkt "dasBon" wird der Bon genauso dargestellt inkl. Logo, steuerrechtlichen und TSE-Informationen.
HINWEIS:
Bitte halten Sie vor Inbetriebnahme von "dasBon" (elektronischer Bon) Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Funktionalität:
Nach dem Bonabschluss kann der Kassierer wählen, ob der Beleg als Papierbon oder QR-Code auf dem Kundenmonitor der Kasse dargestellt wird.
Per Smartphone wird der QR-Code gelesen und öffnet eine Browser-App des Smartphones. Der QR-Code enthält einen eindeutigen Link und der Beleg wird auf dem Smartphone dargestellt. Dieser Beleg kann als PDF-Datei gespeichert oder geteilt werden.
Bei vielen Smartphones kann der Endkunde die Kamera-App zum QR-Code lesen verwenden. Für bestimmte Smartphonemodelle kann eine beliebige QR-Leser-App genutzt werden.
Wir empfehlen die Daten des Bons für 30 Tage zu speichern. In dieser Zeit ist der Bon via des Browsers zu öffnen und der Beleg wird dargestellt.
Impressum:
dascus
GmbH
Geschäftsführer:
Ekkehard Frisch
Handwerkerstr.
16
15366
Hoppegarten
Deutschland
Kontakt:
Telefon: +49(3342) 368 3
Telefax: +49(3342) 368 400
Webseite: www.dascus.de
Mail:
info@dascus.de
Amtsgericht
Frankfurt (Oder)
Handelsregister-Nummer:
HRB-Nr.: 14452
Umsatzsteuer-ID-Nummer:
DE137197258
Steuernummer:
064/107/04275
Datenschutzbeauftragter:
Prof.
Dr. Reiner Creutzburg
Kontakt